Neue Mess-App

Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk: Wann Kunden Geld zurückhalten kriegen oder kündigen dürfen

Seit heute können Mobilfunkkunden die Leistung ihres Vertrags mit einer neuen App messen. Falls die zugesicherten Datenraten nicht erreicht werden, darf die Zahlung an den Anbieter gemindert werden. Wie im Festnetz, ist dieses Unterfangen aber auch im Mobilfunk mit einigem Aufwand verbunden.
Mobilfunk Turm Regerlung Nachweis Minderleistung

Ein Funkturm im Wald. (Bild: Handyhase)

  • Mobilfunkkunden können mit einer neuen App die vertraglich zugesicherten Leistungen ihres Handytarifs ab sofort selbst nachmessen.
  • Hierfür hat die Bundesnetzagentur eigens eine App bereitgestellt und ein Messverfahren entwickelt, dem Kunden folgen müssen.
  • Eine vergleichbare Lösung gibt es schon länger für breitbandige Festnetzanschlüsse.

Schlechte Netzabdeckung und lahme Datenraten? Erstmals können nun auch Mobilfunkkunden ihrem Anbieter Druck machen, wenn der die versprochene Leistung nicht liefert, zumindest in der Theorie. Die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde hat eine App entwickelt, mit der Kunden ihren Mobiefunkanschluss durchmessen können. Sie trägt den handlichen Namen Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk und kann ab heute für die Messungen am eigenen Anschluss genutzt werden.

Wer seinen Tarif zu langsam oder die Netzabdeckung zu schlecht findet, muss aber ein wenig Geduld und Einsatzbereitschaft aufbringen, denn das Nachweisverfahren ist recht zeitintensiv. Angaben wie „bestes Handynetz“ oder andere Marketingversprechen ziehen hier dann also nicht.

So prüfen Mobilfunkkunden die Leistung ihres Vertrags

Wenn Kunden den Eindruck haben, ihr Mobilfunktarif sei zu langsam oder durch fehlende Abdeckung nicht benutzbar, können sie nun die Grundgebühr mindern oder von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, das hat die Bundesnetzagentur in einer entsprechenden Allgemeinverfügung geregelt. Hierfür muss der Kunde zunächst den Nachweis führen und der erfordert jede Menge Daten.

Es sind 30 Messungen an fünf Tagen erforderlich, wobei jeweils sechs Messungen pro Tag durchgeführt werden müssen. Wenn an mindestens drei von fünf Tagen die vertraglich zugesicherte maximale Geschwindigkeit verfehlt wird, besteht theoretisch ein Minderungsanspruch.

Ganz so einfach ist es aber dann doch nicht: Denn die Behörde hat einen Abschlag vorgesehen, eine Art Gnadenpuffer für die Anbieter und Netzbetreiber, um den sie die maximal vorgesehene Geschwindigkeit unterschreiten dürfen – und der hat es in sich: In Gebieten mit hoher Haushaltsdichte beträgt er bereits satte 75%. In anderen Worten: Die vertraglich vereinbarte Maximalgeschwindigkeit muss nur zu 25% erreicht werden, damit die vertraglich zugesicherte Leistung als erbracht gilt.

In Gebieten mit mittlerer Haushaltsdichte sinkt der Wert auf 15% und in dünn besiedelten Gebieten gar auf 10%. Hierzu wird das Bundesgebiet in ein Raster aus kleinen, 300 mal 300 Meter messenden Messzellen unterteilt. Immerhin: Sollten die notwendigen Nachweise schon nach drei Tagen erbracht sein, kann der Kunde sich weitere Messungen sparen.

Die Bundesnetzagentur liefert eine interessante Begründung für diesen Ansatz: Angesichts von inzwischen oftmals zugesicherten Geschwindigkeiten von mehreren hundert MBit/s, sei auch ein Bruchteil davon für die meisten Kunden immer noch ausreichend.

Für wen lohnt sich eine Messung?

Angesichts des recht umständlichen Verfahrens könnte der neuen Breitbandmessung ein ähnliches Schicksal blühen, wie ihrem Vorläufer im Festnetz, der von DSL-, Kabel- und Glasfaserkunden nur mäßig oft genutzt wird: Wessen Anschluss im Alltag einigermaßen gut funktioniert, lässt sich kaum auf das aufwendige Verfahren ein. Es bietet vor allem Kunden, deren Anschluss dauerhaft lahm oder gestört ist und die dadurch im Alltag faktisch ohne Internet sind, eine Möglichkeit, Druck auf ihren Anbieter auszuüben und im Zweifelsfall aus dem Vertrag zu kommen.

Im Mobilfunk dürfte es kaum anders sein: Nur bei wem fast gar keine Daten mehr aus dem Netz tröpfeln, wird vermutlich die neue App heranziehen, um den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Entsprechend kritisieren Verbraucherschützer die Vorgaben der Bundesnetzagentur auch als zu lasch, das Verfahren als zu kompliziert.

Profilbild von Roman van Genabith
Roman ist Journalist in Bielefeld und schreibt seit etwa zehn Jahren zu Themen aus den Bereichen Technologie und Gadgets. In den letzten Jahren lag sein Schwerpunkt auf den Produkten und Diensten von Apple.

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