EuGH entscheidet: Mobilfunkverträge dürfen nicht länger als 24 Monate laufen
Das Wichtigste in Kürze
- Die Laufzeit von Mobilfunkverträgen darf 24 Monate nie überschreiten, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt.
- Vodafone-Kunden waren bei Vertragsverlängerungen teils auf Laufzeiten jenseits von zwei Jahren gekommen.
- Auch andere Anbieter hatten bei ihren Laufzeiten verschiedentlich die 24 Monate gerissen.
Wie lang darf die Mindestlaufzeit von Mobilfunkverträgen sein? Für Klarheit sorgt nun der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der war vom OLG Düsseldorf angerufen worden, um eine Einordnung gemäß europäischem Verbraucherrecht für einen laufenden Prozess zu erhalten. Hintergrund waren Vodafone-Verträge, die Kunden für länger als 24 Monate gebunden hatten und von Verbraucherschützern rechtlich angegriffen worden waren.
Obschon unzulässig, hatten auch andere Anbieter wie etwa freenet mehr als zweijährige Vertragslaufzeiten bei Vertragsverlängerungen generiert, was bereits vor Jahren von Gerichten kassiert worden war.
Vodafone sprengte die zwei Jahre
Wenn Mobilfunkverträge mit Handy oder anderer Hardware geschlossen werden, sind sie in der Regel mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten versehen, über die das Gerät finanziert wird. Wenn der Kunde allerdings vor Ablauf dieser Frist eine Vertragsverlängerung durchführt, um ein neues Gerät zu erhalten, können auch längere Vertragsbindungen entstehen, nämlich dann, wenn die neuerlichen 24 Monate zur Restlaufzeit des bestehenden Vertrags addiert werden. Genau das hatte Vodafone im strittigen Fall getan, nachdem dem Kunden eine vorzeitige Vertragsverlängerung mit neuem Handy ermöglicht worden war.
Als Folge entstanden nun etwa Laufzeiten von 26 Monaten. Das ist unzulässig, wie nun der EuGH feststellte.
Rechtlich unerwartet komplex
Der Fall nahm einen langen Weg vom LG Düsseldorf zum dortigen Oberlandesgericht, das schließlich den EuGH anrief und nun wohl ein abschließendes Urteil – mutmaßlich gegen Vodafone – fällen dürfte. Dabei erweist sich der juristische Sachverhalt als kniffliger als gedacht. Die damalige Grundlage der Vertragsbestimmungen war die Universaldienstrichtlinie, die schließt zwar Verträge mit mehr als 24 Monaten Laufzeit aus, jedoch nur im Rahmen einer Erstvertragsschließung. Vodafone nahm für seine Vertragsverlängerungen aber keinen Sachbestand eines anfänglichen Vertragsverhältnisses an. Der EuGH stellte nun klar, dass die Mindestvertragslaufzeit sich auch bei Folgeverträgen nie über mehr als 24 Monate erstrecken darf. Recherchen des EuGH zeigten einen möglichen Hintergrund für Vodafones Rechtsauslegung auf: Danach könnte die Formulierung in der italienischen oder portugiesischen Fassung der europäischen Universaldienstrichtlinie dahingehend ausgelegt werden, dass nur der Erstvertrag der Laufzeitbeschränkung unterliege.
Ob Vodafone hier gezielt versucht hatte, Kunden möglichst lange zu binden oder diese Verträge als Folge abweichender Umsetzungen von europäischem in nationales Recht auf unzulässige Weise formuliert wurden, ist nicht klar. Inzwischen wird diese Fragestellung allerdings durch eine andere EU-Richtlinie geregelt, die weniger Raum für verschiedene Auslegungen bietet.
Jonas Behrmann 05.07.2025, 17:36
Also wenn Ich richtig verstehe, hat der Kläger auf eigenen Wunsch ein neues Handy bekommen bevor der alte Vertrag zu Ende war. wieso dann die 2 Monate aus dem alten Vertrag nicht zählen sollen versteh ich nicht. Er hatte zuvor ja auch dafür sein Ok gegeben. Jetzt hat er ein Benefit bekommen (früher ein neues Gerät). Absolut unverständlich für mich. Uns als Verbraucher zu schützen finde ich ja prinzipiell notwendig, aber in so einem Fall sollte dass jeder Verbraucher für sich entscheiden dürfen. Wenn alle Verträge jetzt nur noch 24 Monate laufen, wird niemand mehr vorzeitig ein Gerät bekommen können, falls das Eigene vor Ende der Laufzeit nicht mehr funktioniert. So muss man evtl. tief in die Tasche greifen für ein neues Gerät.
Daniel Molenda 05.07.2025, 18:44
Hallo Jonas,
das ist ganz einfach erklärt: Bei einer vorzeitigen Vertragsverlängerung ist es marktüblich, dass der alte Vertrag vorzeitig endet und die neue Laufzeit sofort beginnt, ohne dass der alte Vertrag bis zum Ende läuft. Das ergibt sich ja auch konsequent aus der Bezeichnung "vorzeitige" Vertragsverlängerung.
Ob der Kunde tatsächlich wissentlich sein Ok gegeben hat für die Regelung, dass erst nach Ablauf des Altvertrags die neue Laufzeit beginnt, ist anzuzweifeln. Genau dies ist ja der strittige Punkt und dies wurde nun vom Gericht einkassiert.
Schon bisher wurden Vertragsverlängerungsangebote ganz normal mit kulanten, vorzeitigen Beendigungen des Altvertrags durchgeführt – ganz häufig auch auf Initiative des Providers in einem Verkaufsgespräch, um den Kunden zu halten. Daher ist die Befürchtung, nun könnte es keine VVLs mehr geben, zum Glück nicht realistisch.
Die vom Gericht beanstandete Praxis ist nicht üblich und wurde zurecht verboten.
Viele Grüße
Daniel | Handyhase.de