Verbraucherschutz

Handyvertrag: Laufzeiten von mehr als 24 Monaten unzulässig

Mobilfunkkunden dürfen von Anbietern nicht in Verträge mit mehr als 24 Monaten Laufzeit gelockt werden, das entschied nun der Bundesgerichtshof aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW. Auslöser war eine Aktion des Anbieters Primacall, bei der Kunden mit fast vier Jahren Restlaufzeit dastehen konnten.
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Bild von Firmbee auf Pixabay

Das Wichtigste in Kürze

  • Mobilfunkverträge dürfen keine Laufzeiten von mehr als 24 Monaten aufweisen, hat der BGH geurteilt.
  • Auch im Rahmen von vorzeitigen Vertragsverlängerungen  darf diese Laufzeitgrenze nicht überschritten werden.
  • Kunden, die in ein solches Vertragsverhältnis geraten sind, können das Vertragsverhältnis beenden.

Handyverträge (oder auch Handy mit Vertrag) dürfen keine Laufzeiten von mehr als 24 Monaten aufweisen, urteilte nun der Bundesgerichtshof in einem Fall, den die Verbraucherzentrale NRW zur Anklage gebracht hatte. Diese Maximallaufzeit ist auch bereits durch das Telekommunikationsgesetz festgeschrieben, allerdings versuchten Anbieter sich hier häufig an kreativen Interpretationen der Buchstaben des Gesetzes.

Was als „anfängliche Vertragslaufzeit“ zu bewerten ist, darüber waren Kunden und Verbraucherschützer und die Anbieter oft unterschiedlicher Meinung. Nun wurde höchstrichterlich (III ZR 61/24) geklärt, was das Gesetz besagt.

Mit etwas Geld in überlange Verträge gelockt

Auslöser der Klage der Verbraucherzentrale NRW war hier der Fall des Mobilfunkanbieter Primacall. Dieser hatte Kunden einen kleinen Bonus gewährt, wenn sie sich kurz nach Vertragsschluss eines 24 Monate-Laufzeitvertrags bereits zu einer vorzeitigen Vertragsverlängerung entschlossen.

Konkret wurden den Kunden magere 20 Euro geboten, wenn sie sich nochmals für 24 Monate an den An Bieter binden. Somit entstanden Verträge mit extrem überlangen Laufzeiten.

Lange Laufzeiten für Verbraucher nie günstig

Auch bei einer vorzeitigen Verlängerung eines Vertrages darf die Gesamtlaufzeit nicht länger als 24 Monate sein, so besagt es das BGH-Urteil vom 10. Juli. Die Verbraucherschützer sehen hierin eine wichtige Klarstellung: Überlange Vertragslaufzeiten sind zumeist zum Nachteil der Kunden, die regelmäßig für geraume Zeit überdurchschnittlich viel für ihren Vertrag zahlen, da sie während der Mindestvertragslaufzeit nicht von attraktiveren Angeboten der Konkurrenz oder Neukundenaktionen des eigenen Anbieters profitieren können.

Was Primacall-Kunden nun tun können

Das nun ergangene Urteil ist eine Einzelfallentscheidung. Wer noch bei Primacall Kunde ist, kann einen Vertrag mit überlanger Laufzeit nun bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen, so die Verbraucherzentrale NRW. Auf einer entsprechenden Seite hat sie Musterbriefe und weitere Informationen zur Kündigung von Verträgen zusammengestellt.

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Profilbild von Roman van Genabith
Roman ist Journalist in Bielefeld und schreibt seit etwa zehn Jahren zu Themen aus den Bereichen Technologie und Gadgets. In den letzten Jahren lag sein Schwerpunkt auf den Produkten und Diensten von Apple.

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