Verbraucherzentrale vs. Vodafone: Kein überhöhter Schadensersatz für gemietete Router

Wer einen DSL- oder Kabelvertrag abschließt, erhält in der Regel entsprechende Hardware vom Anbieter gestellt. Der Router oder Receiver beziehungsweise die TV-Box muss nach der Kündigung meist zurückgegeben werden. Die Landgerichte Düsseldorf und München haben nun Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vodafone geschluckt, nach denen bei ausbleibender Rückgabe der Neupreis als Schadensersatz verlangt wird.
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Bild: 3D Animation Production Company auf Pixabay

Vodafone: Diverse AGB-Klauseln unwirksam

Bis zu 250 € sollen Kunden in Rechnung gestellt worden sein, wenn ein Leihgerät nach Vertragsende nicht zurückgeschickt wurde. Gegen entsprechende Klauseln in den AGB von Vodafone ist die Verbraucherzentrale nach mehreren Beschwerden betroffener ehemaliger Kunden vorgegangen.

Wird ein Leihgerät nach dem Vertragsende nicht zurückgegeben, steht dem Anbieter zwar ein Schadensersatz zu. Die Höhe soll sich jedoch nicht nach dem Neupreis des Receivers beziehungsweise Routers richten. Hier wurden teilweise ohne Fristsetzung oder Mahnung Beträge von bis zu 249,90 € seitens Vodafone aufgerufen, wenn die Rücksendung eines Geräts wie einer FRITZ!Box nach dem Vertragsende nicht erfolgt ist. Dies schlüsselt der Fachanwalt Dr. Böse in seinem Beitrag auf.

Urteil gegen Vodafone noch nicht rechtskräftig

Stattdessen soll der Gebrauchtpreis berechnet werden. Das Gericht argumentiert, dass Vodafone kein Schaden in Höhe des Preises für eine Neuanschaffung entsteht, wenn ein Leihgerät nicht zurückgegeben wird. Stattdessen verfüge der Anbieter bereits über einen „Gerätepool“ mit entsprechenden Receivern, Routern und TV-Boxen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir werden Dich an dieser Stelle informieren, sobald sich neue Erkenntnisse ergeben. Betroffene, die sich bereits im Streit um einen Schadensersatz mit Vodafone befinden, können aber laut Verbraucherzentrale auf die Urteile verweisen.

Wer bereits die volle Schadenspauschale bezahlt hat, hat nun Aussichten auf Erfolg, den zu viel gezahlten Betrag bei Rücksendung des entsprechenden Geräts zurückfordern. Kann das Endgerät nicht mehr zurückgeschickt werden, muss nicht der Neupreis, sondern der Gebrauchtpreis zurückerstattet werden.

Die genauen Urteile samt der Aktenzeichen finden sich im Webangebot der Landgerichte:

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Einige Beispiele für Vodafone-DSL-Tarife:

Quelle: Dr. Böse Blog

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Die Technik- und Mobilfunk-Expertin Marleen ist bereits seit 2009 kein unbeschriebenes Blatt mehr in der Branche. Nach dem Studium der Information- und Medientechnik absolvierte sie ein Volontariat bei einem großen Telekommunikationsmagazin und verblieb dort auch 9 Jahre. Bereits dort hatte sie ersten Kontakt mit Schnäppchen. Seit November 2017 ist Marleen als Chefredakteurin bei Handyhase.de tätig.